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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 23.02.2001, Aktenzeichen: C-445/00 R 



EUGH – Aktenzeichen: C-445/00 R

Beschluss vom 23.02.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Gerichtshof kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung des Vollzugs anordnen und sonstige einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (fumus boni iuris) und wenn feststeht, dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Der Gerichtshof nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor.

( vgl. Randnr. 73 )

2. Im Fall der Rechtswidrigkeit der Artikel 1 und 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 2012/2000 zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich könnte der Partei, die die Aussetzung des Vollzugs begehrt, ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen, da nicht auszuschließen ist, dass die Bestimmungen der angefochtenen Verordnung bereits fast alle ihre Wirkungen entfaltet haben, wenn das Urteil zur Hauptsache ergeht. Somit erscheint es geboten, der Antragstellerin angemessenen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, um den Eintritt des Schadens zu verhindern, der sich aus der Anwendung der Bestimmungen ergeben würde, an deren Rechtmäßigkeit ganz erhebliche Zweifel bestehen. Der allgemeine Grundsatz, dass Anspruch auf umfassenden, effektiven gerichtlichen Rechtsschutz besteht, verlangt nämlich, dass den Betroffenen vorläufiger Schutz gewährt werden kann, wenn er für die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung erforderlich ist; sonst wäre der vom Gerichtshof gewährte Rechtsschutz lückenhaft.

( vgl. Randnrn. 83-100, 105-108, 111 )
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, Protokoll Nr. 9
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 243, EG-Vertrag Art. 242, EG-Vertrag Art. 230, Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Art. 2 Nr. 1, Protokoll Nr. 9 Art. 11 Abs. 2 c,
Stichworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris" - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Abwägung aller betroffenen Interessen, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs einer Verordnung des Rates, mit der das System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich geändert wird - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Anspruch auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Zulässigkeit, , (Protokoll Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994, Verordnungen Nrn. 3298/94 und 2012/2000 des Rates),

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