JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 22.05.1992, Aktenzeichen: C-40/92 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Wenn in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das von der Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet worden ist, der beklagte Mitgliedstaat die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung deshalb beantragt, weil nach seiner Ansicht auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen und eingegangene Verpflichtungen genügen, um den gegenwärtigen Zustand zu erhalten, gewährleistet er dadurch, daß die Maßnahmen und Verpflichtungen beachtet werden und nicht widerrufen oder geändert werden, bevor der Gerichtshof zur Hauptsache entscheidet. Wird nicht dargelegt, inwiefern die beantragte einstweilige Anordnung geeignet ist, eine bedeutend grössere Gewähr für die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands zu bieten als die, die bereits durch die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen und eingegangenen Verpflichtungen geboten wird, ist mangels Dringlichkeit der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht geboten. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 804/68/EWG, EWGV, Verordnung 1422/78/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung 804/68/EWG Art. 25, EWGV Art. 186, Verordnung 1422/78/EWG Art. 1, Verordnung 1422/78/EWG Art. 10, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen und eingegangene Verpflichtungen, um die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands zu gewährleisten - Keine Dringlichkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 186, Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2), |
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