JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 22.05.1990, Aktenzeichen: C-68/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Damit gegen eine Handlung des Europäischen Parlament Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, muß diese Handlung dazu bestimmt sein, gegenüber Dritten Rechtswirkungen zu entfalten; dies ist bei Handlungen, die nur die interne Organisation der Arbeit des Parlaments betreffen, wie die Benennung der Mitglieder und die Wahl der Vorsitzenden der interparlamentarischen Delegationen nicht der Fall. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 173, |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen des Parlaments, die gegenüber Dritten Rechtswirkungen entfalten sollen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 173 ), |
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