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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 22.05.1990, Aktenzeichen: C-68/90 



EUGH – Aktenzeichen: C-68/90

Beschluss vom 22.05.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Damit gegen eine Handlung des Europäischen Parlament Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, muß diese Handlung dazu bestimmt sein, gegenüber Dritten Rechtswirkungen zu entfalten; dies ist bei Handlungen, die nur die interne Organisation der Arbeit des Parlaments betreffen, wie die Benennung der Mitglieder und die Wahl der Vorsitzenden der interparlamentarischen Delegationen nicht der Fall.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen des Parlaments, die gegenüber Dritten Rechtswirkungen entfalten sollen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 173 ),

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