JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 22.04.1994, Aktenzeichen: C-87/94 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Kommission kann als Hüterin der Verträge einen Antrag auf einstweilige Anordnung neben einer Vertragsverletzungsklage im Zusammenhang mit der Beanstandung eines Vergabeverfahrens für einen öffentlichen Auftrag einreichen. Die Nichtbeachtung einer für einen öffentlichen Auftrag geltenden Richtlinie stellt nämlich eine schwerwiegende Verletzung des Gemeinschaftsrechts dar; wird nachträglich ° zumeist erst nach Durchführung des Vertrages ° eine Vertragsverletzung festgestellt, so kann dies den Schaden für die Gemeinschaftsrechtsordnung und für alle Bieter, die in ihren Rechten verletzt worden sind, nicht beseitigen. Da die einschlägigen Richtlinien auf nationaler Ebene Rechtsbehelfen vor Vergabe des Auftrags den Vorzug geben, hat die Kommission auf Gemeinschaftsebene möglichst vor der Auftragsvergabe einzugreifen oder den betreffenden Mitgliedstaat wenigstens rasch und eindeutig davon in Kenntnis zu setzen, daß sie dabei sei, etwaige Verstösse gegen die für den fraglichen Auftrag geltenden Vorschriften zu prüfen, und daß sie beabsichtige, eine Aussetzung des Vergabeverfahrens oder der Durchführung des vergebenen Auftrags zu beantragen. Setzt der Mitgliedstaat trotz dieser Information das Vergabeverfahren oder die Durchführung des Auftrags selbst fort, so handelt er auf eigene Gefahr. Indem die Kommission zwischen dem Eingang der Beschwerde, mit der Rechtsverstösse in dem Vergabeverfahren beanstandet wurden, und dem Zeitpunkt, in dem sie dem Mitgliedstaat ihre Absicht mitteilte, eine Aussetzung des Vertrages zu erwirken, mehr als drei Monate verstreichen ließ, hat sie nicht so rasch gehandelt, wie man dies von einer Partei erwarten musste, die später einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen will. Zwar kann sich der betreffende Mitgliedstaat im übrigen, was die Abwägung der betroffenen Interessen angeht, grundsätzlich nicht auf die Gefahr berufen, die eine Verzögerung der Durchführung des Auftrags für die Benutzer des öffentlichen Dienstes bedeuten würde, wenn er selbst eine derartige Situation durch seine Untätigkeit hat entstehen lassen, doch kann der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung unter bestimmten Umständen, wenn die angeführte Gefahr schwerwiegend ist, zur Auffassung gelangen, daß er nicht auch noch durch den Erlaß der beantragten Anordnung zu deren Vergrösserung beitragen darf. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | EGV Art. 186, Verfahrensordnung Art. 83 § 2, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Berücksichtigung eines schuldhaften Zögerns des Antragstellers vor Einleitung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Öffentliche Sicherheit - Antrag auf Aussetzung der Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Lieferauftrags, der bereits durchgeführt wird, , (EWG-Vertrag, Artikel 186, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2), |
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