JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 22.01.2002, Aktenzeichen: C-447/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Aus Artikel 234 EG ergibt sich, dass die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt. Daher kann der Gerichtshof vom Landesgericht Salzburg (Österreich) in dessen Eigenschaft als das Handelsregister führende Behörde im Rahmen eines Verfahrens, das eine Eintragung in dieses Register betrifft, nicht um Vorabentscheidung ersucht werden, wenn sich kein Anhaltspunkt dafür findet, dass beim Landesgericht Salzburg ein Rechtsstreit anhängig wäre, da dieses die erste Behörde ist, die über den Antrag auf Eintragung zu entscheiden hat, und über diesen Antrag keine Entscheidung ergangen ist, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt worden wäre. ( vgl. Randnrn. 17, 20-21 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | EGV Art. 234, Verfahrensordnung Art. 92 § 1, |
| Stichworte: | Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 234 EG - Begriff - Landesgericht, das als mit der Führung des Handelsregisters betrautes Gericht tätig wird und außerhalb eines Rechtsstreits entscheidet - Ausschluss, , (Artikel 234 EG), |
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