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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 21.12.1995, Aktenzeichen: C-307/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-307/95

Beschluss vom 21.12.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Notwendigkeit, zu einer für das nationale Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, gebietet es, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen umreisst, in den sich die gestellten Fragen einfügen, oder daß es zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen.

Insoweit sollen die in den Vorlageentscheidungen erteilten Informationen und gestellten Fragen nicht nur dazu dienen, dem Gerichtshof sachdienliche Antworten zu erlauben, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben.

Der Gerichtshof hat in Anbetracht der Tatsache, daß den Beteiligten nach der vorgenannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden, dafür zu sorgen, daß diese Möglichkeit erhalten bleibt.

Das Ersuchen eines vorlegenden Gerichts, dessen Vorlagebeschluß keine klaren Fragen enthält, erlaubt es nicht, zuverlässig die Fragen zu erkennen, zu denen es eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes wünscht, und keine ausreichenden Angaben enthält, um den vorgenannten Anforderungen zu genügen, ist daher offensichtlich unzulässig, da es dem Gerichtshof nicht ermöglicht, eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 177,
Stichworte:Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Ersuchen, das keine klaren Fragen enthält und keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang macht, , (EG-Vertrag, Artikel 177, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 20),

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