JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 21.11.1990, Aktenzeichen: C-12/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine Entscheidung ist als dem Kläger ordnungsgemäß mitgeteilt im Sinne von Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag zu betrachten, wenn dieser ein klares, unzweideutiges Schreiben erhalten hat, das die Entscheidung einschließlich ihrer Begründung enthält. 2. Eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, durch die eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung nur bestätigt wird, ist unzulässig. 3. Für die Klagefristen in den Verfahren vor dem Gerichtshof gilt nur das Gemeinschaftsrecht, so daß sich ein Kläger nicht auf eine im innerstaatlichen Recht vorgesehene Fristverlängerung berufen kann. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 2950/83 vom 17.10.1983 |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2, EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 3, Verordnung Nr. 2950/83 vom 17.10.1983 Art. 6, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Fristen - Fristbeginn - Mitteilung - Begriff, , ( EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 3 ), , 2. Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung bestätigt wird - Unzulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 173 ), , 3. Verfahren - Klagefristen - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Verlängerung aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften - Unzulässigkeit, |
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