JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 21.10.2003, Aktenzeichen: C-365/03 P(R)
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Wenn der Richter der einstweiligen Anordnung in einer Situation, in der ein Hersteller das einzige Unternehmen ist, das die Eintragung eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unterstützt, allerdings nachdem sich ein anderer interessierter Hersteller, der als einziger Hersteller inhaltlich vollständige Unterlagen vorgelegt hatte, aus dem Verfahren zurückgezogen und der Bericht erstattende Mitgliedstaat der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens auf der Grundlage dieser Unterlagen zugestimmt hatte, bei der Entscheidung über die Gewichtigkeit der geltend gemachten Gründe nicht ausgeschlossen hat, dass dieses Unternehmen nicht innerhalb einer bestimmten Frist vollständige Unterlagen vorzulegen braucht, kann er nicht ohne Begehung eines Rechtsfehlers gleichzeitig dessen Versäumnis, vollständige Unterlagen vorzulegen, als einen im Rahmen der Würdigung der bestehenden Interessen gegen es sprechenden Umstand werten. Da die übrigen vom Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen dieser Würdigung geprüften Punkte für sich allein nicht die Feststellung eines für dieses Unernehmen ungünstigen Ergebnisses dieser Würdigung stützen und außerdem die Dringlichkeit des Antrags sowie die Gewichtigkeit der vorgebrachten Gründe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in dem angefochtenen Beschluss bejaht wurden, reicht dieser Rechtsfehler für die Aufhebung dieses Beschlusses aus. ( vgl. Randnrn. 12-13 ) 2. Bei einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über die Nichtaufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff ist die Beeinträchtigung des Interesses der Kommission an der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Verordnung Nr. 3600/92 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vor dem Erlass des Urteils in der Hauptsache bei der Würdigung der bestehenden Interessen zu relativieren, da für andere Stoffe, die ebenfalls unter Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 fallen, für eine begrenzte Zeit weiter eine Zulassung besteht, ohne dass sie der nach der Richtlinie vorgesehenen wissenschaftlichen Bewertung unterworfen worden wären. ( vgl. Randnrn. 17, 23 ) |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Richtlinie 91/414/EWG, VO (EWG) Nr. 3600/92 |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 225, Richtlinie 91/414/EWG Art. 8, VO (EWG) Nr. 3600/92 Art. 6, |
| Stichworte: | 1. Rechtsmittel - Gründe - Rechtsfehler des Richters der einstweiligen Anordnung - Auswirkung auf die Gültigkeit des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses, , (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 57 Absatz 2, Richtlinie 91/414 des Rates, Anhang I), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris" - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Allgemeines Interesse der Kommission an der Anwendung des Gemeinschaftsrechts vor dem Erlass des Urteils in der Hauptsache - Würdigung, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Verordnung Nr. 3600/92 der Kommission), |
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