JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 21.03.1997, Aktenzeichen: C-110/97 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 5 Im Verfahren der einstweiligen Anordnung können die Aussetzung des Vollzugs angeordnet und einstweilige Anordnungen getroffen werden, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (Fumus boni iuris) und wenn feststeht, daß sie dringlich in dem Sinne sind, daß es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, daß sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten. Sie müssen ausserdem vorläufig in dem Sinne sein, daß sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im voraus neutralisieren. Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der Richter der einstweiligen Anordnung über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt. 6 Hätte eine einstweilige Anordnung im Eilverfahren, mit der die angefochtene Handlung ausgesetzt oder geändert würde, in der Praxis wegen der begrenzten Geltungsdauer dieser Handlung gleichsam endgültige Wirkung, so sind das Interesse des Antragstellers am sofortigen Erlaß einer einstweiligen Anordnung einerseits und die Wahrung der Verteidigungsrechte der anderen Verfahrensbeteiligten andererseits unter Berücksichtigung der tatsächlichen Tragweite, die eine solche einstweilige Anordnung hätte, gegeneinander abzuwägen. 7 Wenn in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung die angefochtene Handlung zu einem Bereich gehört, in dem das Organ der Gemeinschaft über ein weites Ermessen in bezug auf die Frage zu verfügen scheint, ob die Voraussetzungen vorliegen, die den Erlaß der fraglichen Maßnahme rechtfertigen, und die meisten vom Antragsteller vorgetragenen Gründe gerade die Art und Weise betreffen, in der das Organ dieses Ermessen bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahme und ihrer konkreten Ausgestaltung ausgeuebt hat, wobei diese Gründe besonders komplexe rechtliche Probleme und wirtschaftliche Fragen aufwerfen, die einer vertieften Untersuchung nach streitiger Verhandlung bedürfen, und wenn wegen der begrenzten Geltungsdauer der angefochtenen Handlung eine Entscheidung, mit der diese ausgesetzt oder geändert würde, in der Praxis gleichsam endgültige Wirkung hätte, kann der Richter der einstweiligen Anordnung seine Beurteilung nur unter aussergewöhnlichen Umständen an die Stelle derjenigen des Organs setzen. 8 Nicht berücksichtigt werden können im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung, in dem die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung von begrenzter Geltungsdauer oder der Erlaß anderer diese Handlung betreffender einstweiliger Anordnungen begehrt wird, die nach einer möglichen Verlängerung der Geltungsdauer der Handlung auftretenden Schäden. |
| Stichworte: | 1 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - "Fumus boni iuris" - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung, , (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2), , 2 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Begrenzte Geltungsdauer der angefochtenen Handlung - Endgültige Wirkung der beantragten Entscheidung - Abwägung sämtlicher betroffener Belange, , (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 86 § 4), , 3 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Befugnisse des Richters der einstweiligen Anordnung - Grenzen, , (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186), , 4 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Begrenzte Geltungsdauer der angefochtenen Handlung - Möglichkeit der Verlängerung - Keine Berücksichtigung, , (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2), |
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