JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 21.01.1997, Aktenzeichen: C-156/96 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein Beamter, der öffentlich massive, für die Personen, gegen die sie gerichtet sind, ehrenrührige Beleidigungen äussert, verletzt das Ansehen seines Amtes und verstösst damit gegen seine Pflicht aus Artikel 12 Absatz 1 des Statuts. Bei der Beurteilung der Ordnungsmässigkeit einer Disziplinarstrafe im Hinblick auf die genannte Vorschrift ist das Gericht nicht verpflichtet, zu prüfen, ob das in Rede stehende Verhalten eine Diffamierung in dem Sinne darstellt, der diesem Begriff möglicherweise im Strafrecht zukommt. |
| Stichworte: | Beamte - Rechte und Pflichten - Handlungen, die dem Ansehen des Amtes abträglich sind - Massive Beleidigungen - Disziplinarstrafe - Gerichtliche Nachprüfung, , (Beamtenstatut, Artikel 12 Absatz 1), |
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