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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 20.09.2001, Aktenzeichen: C-1/01 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-1/01 P

Beschluss vom 20.09.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine überlange Dauer der Bearbeitung einer wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln eingelegten Beschwerde kann grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Inhalt der endgültigen Entscheidung der Kommission haben. Diese Dauer kann nämlich abgesehen von Ausnahmefällen nicht zu einer Änderung der sachlichen Gesichtspunkte führen, durch die im Einzelfall ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln belegt wird oder die es rechtfertigen, dass die Kommission keine Untersuchung durchführt.

( vgl. Randnr. 34 )

2. Das Gericht ist allein zuständig für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Akten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung dieser Tatsachen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

( vgl. Randnr. 41 )

3. Ein Rechtsmittel muss nicht nur die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sondern auch die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen.

( vgl. Randnr. 44 )
Rechtsgebiete:EG-Satzung, EGV
Vorschriften:EG-Satzung Art. 49, EGV Art. 85 Abs. 1, EGV Art. 176,
Stichworte:1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Überlange Dauer - Folgen, , 2. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung, , (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 3. Rechtsmittel - Gründe - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1),

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