JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 20.03.1996, Aktenzeichen: C-2/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Notwendigkeit, zu einer für das nationale Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, gebietet es, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen umreisst, in den sich die gestellten Fragen einfügen, oder daß es zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Die in den Vorlageentscheidungen gegebenen Informationen und gestellten Fragen sollen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat in Anbetracht der Tatsache, daß den Beteiligten nach der vorgenannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden, darauf zu achten, daß diese Möglichkeit gewahrt wird. Daher ist die Vorlage eines nationalen Gerichts, das in seinem Vorlagebeschluß nur auf die strafrechtlichen Verstösse gegen die nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Vermittlung von Arbeitskräften und der Zeitarbeit hinweist und weder den Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, noch die genauen Gründe angibt, aus denen es Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht hat und aus denen es die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof für erforderlich hält, offensichtlich unzulässig, da sie es dem Gerichtshof nicht erlaubt, eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, VerfO Gerichtshof |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 177, VerfO Gerichtshof Art. 92, |
| Stichworte: | Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Ersuchen, das keine Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang macht und nicht die Gründe darlegt, die die Vorlage an den Gerichtshof rechtfertigen, , (EG-Vertrag, Artikel 177, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 20), |
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