JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 20.03.1991, Aktenzeichen: C-115/90 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein Rechtsmittel, mit dem die tatsächlichen Wertungen angegriffen werden, die das Gericht in bezug darauf angestellt hat, ob sich die Beurteilung eines Beamten verbessert oder verschlechtert hat, ist offensichtlich unzulässig und deshalb nach Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen. Derartige Wertungen kann der Gerichtshof nämlich nicht nachprüfen, da das Rechtsmittel nach Artikel 51 seiner Satzung auf Rechtsfragen beschränkt ist. |
| Rechtsgebiete: | Leitfaden für die Beurteiltung |
| Vorschriften: | Leitfaden für die Beurteiltung Art. 5 Abs. 2, |
| Stichworte: | Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenbewertung - Bewertung der Entwicklung der Beurteilung eines Beamten - Offensichtliche Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (Satzung des Gerichtshofes der EWG, Artikel 51, Verfahrensordnung, Artikel 119), |
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