JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 19.12.1990, Aktenzeichen: C-358/90 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob es einer solchen Maßnahme bedarf, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Ein finanzieller Schaden wird grundsätzlich nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen, wenn er im Falle des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte. Selbst wenn der geltend gemachte Schaden durch die Gewährung von Schadensersatz nicht vollständig wiedergutgemacht werden könnte, müssten die geschäftlichen Interessen, um deren Schutz es dem Antragsteller geht, gegen die Belange der Gemeinschaft abgewogen werden. |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Nicht vollständig wiedergutzumachender Schaden - Abwägung sämtlicher betroffener Belange, , (EWG-Vertrag, Artikel 186, Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2), |
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