JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 19.07.1995, Aktenzeichen: C-149/95 P(R)
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Artikel 168a EG-Vertrag und 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, die die Rechtsmittel unter Ausschluß jeder Tatsachenbewertung auf Rechtsfragen beschränken, gelten auch für Rechtsmittel, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 dieser Satzung gegen Entscheidungen des Gerichts eingelegt werden, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind. 2. Der Richter der einstweiligen Anordnung kann die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (Fumus boni iuris) und wenn feststeht, daß sie dringlich in dem Sinne sind, daß es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, daß sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten. Sie müssen ausserdem vorläufig in dem Sinne sein, daß sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im voraus neutralisieren. Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der Richter der einstweiligen Anordnung über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt. 3. Zur Erfuellung der für die Aussetzung des Vollzugs oder den Erlaß einstweiliger Anordnungen aufgestellten Voraussetzung, daß für den Antragsteller die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens besteht, ist es nicht erforderlich, daß das unmittelbare Bevorstehen dieses Schadens mit absoluter Sicherheit nachgewiesen wird. Insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, genügt es, daß er mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. 4. Wenn der Richter der einstweiligen Anordnung in einem Verfahren wegen eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs, in dem auf die Gefahr hingewiesen wird, daß der Antragsteller einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet, die betroffenen Belange gegeneinander abwägt, dann hat er zu prüfen, ob die etwaige Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung durch den Richter der Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstanden wäre, und ° umgekehrt ° ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde. 5. Vom Gericht kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verlangt werden, daß es ausdrücklich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Punkte eingeht, die möglicherweise im Laufe dieses Verfahrens erörtert worden sind. Es genügt, daß die von ihm berücksichtigten Gründe angesichts der Umstände des Einzelfalls seinen Beschluß schlüssig rechtfertigen und dem Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren die Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle ermöglichen. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 85, EG-Vertrag Art. 185, EG-Vertrag Art. 186, EG-Vertrag Art. 168a, |
| Stichworte: | 1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Anwendung auf Rechtsmittel, die sich gegen einen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluß richten, , (EG-Vertrag, Artikel 168a, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 50 Absatz 2 und 51 Absatz 1), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung, , (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden, der unmittelbar eintreten kann - Begriff, , (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Begriff, , (EG-Vertrag, Artikel 185), , 5. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Unzureichende Begründung - Anwendung bei Beschlüssen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, |
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