( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 19.05.1989, Aktenzeichen: C-107/89 R 



EUGH – Aktenzeichen: C-107/89 R

Beschluss vom 19.05.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Kläger hat kein Rechtsschutzinteresse daran, im Wege der einstweiligen Anordnung zu erreichen, daß die Bekanntgabe der Ergebnisse der Bewertung der Befähigungsnachweise und schriftlichen Prüfungen eines Auswahlverfahrens, an dem er teilgenommen hat, ausgesetzt wird, um es dem Prüfungsausschuß zu ermöglichen, von den Bescheinigungen, um deren Ausstellung er die Anstellungsbehörde vergeblich gebeten hatte, Kenntnis zu nehmen, wenn feststeht, daß er die Etappe des Auswahlverfahrens, in der es um die Bewertung der Befähigungsnachweise ging, erfolgreich bestanden hat, jedoch in einem späteren Stadium, nämlich bei der mündlichen Prüfung, erfolglos geblieben ist.
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Interesse des Antragstellers am Erlaß der beantragten Anordnung, , ( Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2 ),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Beschluss vom 19.05.1989, Aktenzeichen: C-107/89 R anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-beschluss-vom-19-05-1989-az-c-10789-r

"EUGH - 19.05.1989, C-107/89 R" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN