JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 19.05.1989, Aktenzeichen: C-107/89 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein Kläger hat kein Rechtsschutzinteresse daran, im Wege der einstweiligen Anordnung zu erreichen, daß die Bekanntgabe der Ergebnisse der Bewertung der Befähigungsnachweise und schriftlichen Prüfungen eines Auswahlverfahrens, an dem er teilgenommen hat, ausgesetzt wird, um es dem Prüfungsausschuß zu ermöglichen, von den Bescheinigungen, um deren Ausstellung er die Anstellungsbehörde vergeblich gebeten hatte, Kenntnis zu nehmen, wenn feststeht, daß er die Etappe des Auswahlverfahrens, in der es um die Bewertung der Befähigungsnachweise ging, erfolgreich bestanden hat, jedoch in einem späteren Stadium, nämlich bei der mündlichen Prüfung, erfolglos geblieben ist. |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Interesse des Antragstellers am Erlaß der beantragten Anordnung, , ( Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2 ), |
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