JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 18.10.2002, Aktenzeichen: C-232/02 P (R)
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Tatsache, dass ein Unternehmen, das eine staatliche Beihilfe erhalten hat, deren Rückforderung von der Kommission angeordnet wurde, vor einem nationalen Gericht Klage gegen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung erheben kann, ändert nichts an dem in Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgestellten Grundsatz, wonach die Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs nur davon abhängt, dass der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat, und kann nicht dazu führen, einem solchen Unternehmen, das vor dem Gericht eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission erhoben hat, vorläufigen Rechtsschutz durch den Gemeinschaftsrichter zu versagen. ( vgl. Randnrn. 32-33 ) 2. Im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Umstrukturierungsbeihilfe angeordnet wird, ist es nicht gerechtfertigt, mit der Begründung, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit wegen der drohenden Insolvenz des Beihilfeempfängers immer vorliege, bei der Beurteilung des Fumus boni iuris besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Die mögliche Insolvenz eines Unternehmens führt nicht zwangsläufig dazu, dass von Dringlichkeit auszugehen ist, denn im Rahmen der Prüfung der Lebensfähigkeit eines Unternehmens kann der Richter der einstweiligen Anordnung dessen materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns beurteilen, dem es über seine Gesellschafter angehört. Außerdem trifft es zwar zu, dass die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der die Rückforderung einer unzulässigen Beihilfe angeordnet wird, die negativen Auswirkungen dieser Beihilfe auf den Wettbewerb verlängern kann; richtig ist aber auch, dass umgekehrt der sofortige Vollzug einer solchen Entscheidung normalerweise unumkehrbare Folgen für das begünstigte Unternehmen haben wird, ohne dass sich von vornherein ausschließen lässt, dass die Beibehaltung der Beihilfe letztlich wegen etwaiger Mängel der betreffenden Entscheidung für rechtmäßig erklärt wird. Schließlich würde die Anwendung besonders strenger Maßstäbe die Gefahr mit sich bringen, den vorläufigen Rechtsschutz übermäßig zu verkürzen und das weite Ermessen einzuschränken, über das der Richter der einstweiligen Anordnung bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse verfügen muss. ( vgl. Randnrn. 54, 56, 58-59 ) 3. Gemäß den Artikeln 225 EG und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt sein. Für die Tatsachenfeststellung und -würdigung ist allein das Gericht zuständig, sofern nicht aus den ihm vorgelegten Akten folgt, dass seine Feststellungen sachlich falsch sind. Außerdem ist der Gerichtshof grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung seiner Tatsachenfeststellung oder -würdigung herangezogen hat. Sofern nämlich die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und die Beweisführung eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. ( vgl. Randnrn. 66-67 ) |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, Entscheidung 2002/185/EG |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 50 Abs. 2, Entscheidung 2002/185/EG, |
| Stichworte: | 1. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der die Rückzahlung staatlicher Beihilfen angeordnet wird - Existenz von Rechtsschutzmöglichkeiten vor einem nationalen Gericht gegen die nationalen Durchführungsmaßnahmen - Unerheblich für die Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung, , (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 1), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission, mit der die Rückzahlung staatlicher Umstrukturierungsbeihilfen angeordnet wird - Anwendung besonders strenger Maßstäbe hinsichtlich des Fumus boni iuris - Ausschluss, , (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 3. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss, , (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1), |
Um den Volltext vom EUGH – Beschluss vom 18.10.2002, Aktenzeichen: C-232/02 P (R) anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 18.10.2002, C-232/02 P (R)" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum