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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 18.07.2002, Aktenzeichen: C-136/01 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-136/01 P

Beschluss vom 18.07.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) und Artikel 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes, der gleich lautet wie Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes, ergibt sich, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaftsorgane, tatsächlicher Schaden und der Kausalzusammenhang zwischen beiden erfuellt ist. Demzufolge kann bei einer Klage wegen außervertraglicher Haftung die Verjährungsfrist nicht beginnen, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind, und insbesondere nicht, bevor sich der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat.

( vgl. Randnrn. 29-30 )

2. Ungeachtet dessen, dass in den Artikeln 43 der EG-Satzung und 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes nur von der Unterbrechung der Verjährung die Rede ist, ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen in beiden dort vorgesehenen Fällen eine Klage vor dem Gerichtshof oder dem Gericht, auf das diese Bestimmungen nach den Artikeln 46 Absatz 1 EG-Satzung und 47 Absatz 1 EAG-Satzung anwendbar sind, erforderlich. Dagegen können weder eine ähnliche Klage bei einem nationalen Gericht, d. h. eine Schadensersatzklage, noch ein Antrag auf Beweisaufnahme, wie ein Antrag auf Benennung eines Sachverständigen, noch ein bei einem nationalen Gericht gestellter Antrag auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen zu einer Unterbrechung führen.

( vgl. Randnr. 56 )
Rechtsgebiete:EAG-Satzung, EAG-Vertrag, Verfahrensordnung
Vorschriften:EAG-Satzung Art. 50 Abs. 1, EAG-Satzung Art. 44, EAG-Vertrag Art. 188 Abs. 2, Verfahrensordnung Art. 111,
Stichworte:1. Schadensersatzklage Verjährungsfrist Beginn, , (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG], EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 43, EAG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 44), , 2. Schadensersatzklage Verjährungsfrist Unterbrechung Voraussetzungen Schadensersatzklage oder Antrag auf Beweisaufnahme bei einem nationalen Gericht Ausschluss, , (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG], EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 43 und 46 Absatz 1, EAG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 44 und 47 Absatz 1),

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