JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 18.06.1980, Aktenzeichen: 138-80
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg DER GERICHTSHOF KANN GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG NUR VON EINEM GERICHT BEFASST WERDEN , DAS ZU EINER ENTSCHEIDUNG IM RAHMEN EINES VERFAHRENS AUFGERUFEN IST , DAS AUF EINE ENTSCHEIDUNG MIT RECHTSPRECHUNGSCHARAKTER ABZIELT. DAS IST NICHT DER FALL , WENN EIN CONSEIL DE L ' ORDRE DES AVOCATS NICHT MIT EINEM RECHTSSTREIT BEFASST IST , DEN ZU ENTSCHEIDEN ER GESETZLICH BERUFEN WÄRE , SONDERN MIT EINEM ANTRAG , DER AUF EINE ERKLÄRUNG ZU EINER MEINUNGSVERSCHIEDENHEIT ZWISCHEN EINEM RECHTSANWALT UND GERICHTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZIELT. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177 Abs. 2, |
| Stichworte: | VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - BEFASSUNG DES GERICHTSHOFES - EINZELSTAATLICHES GERICHT IM SINNE DES ARTIKELS 177 EWG-VERTRAG - BEGRIFF, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 ), |
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