JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 17.12.1998, Aktenzeichen: C-364/98 P (R)
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Der Richter der einstweiligen Anordnung kann die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (Fumus boni iuris) und wenn feststeht, daß sie dringlich in dem Sinne sind, daß es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, daß sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten. Sie müssen ausserdem vorläufig in dem Sinne sein, daß sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im voraus neutralisieren. Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der Richter der einstweiligen Anordnung über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt. 2 Zwar müssen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Vollzugs oder eine andere einstweilige Anordnung kumulativ gegeben sein, so daß ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz allein mit der Begründung zurückgewiesen werden kann, daß die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht vorliegt, doch kann der Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen der Untersuchung der Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen keinen Zusammenhang herstellen zwischen dem Bestehen eines Ermessens auf seiten des Organs und dem Grad der als Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machenden Dringlichkeit. Im einzelnen kann das Bestehen eines solchen Ermessens zwar ein erheblicher Umstand bei der Untersuchung des Grades der Dringlichkeit im Rahmen einer Abwägung der betroffenen Interessen sein und das Erfordernis einer offensichtlichen Dringlichkeit - gepaart mit einem besonders ausgeprägten Fumus boni iuris - kann durch die Natur der beantragten einstweiligen Anordnung oder der Auswirkungen, die sie haben kann, gerechtfertigt sein, doch kann das blosse Bestehen eines Ermessens auf seiten des Urhebers der streitigen Handlung ohne jede Erwägung in bezug auf den Fumus boni iuris und jede Abwägung der betroffenen Interessen nicht für die Qualifizierung der Anforderungen an den Grad der Dringlichkeit ausschlaggebend sein. |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, Beschluss 91/482/EWG, Beschluss 97/803/EG, EGV |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 50 Abs. 2, Beschluss 91/482/EWG, Beschluss 97/803/EG, EGV Art. 133 Abs. 1, EGV Art. 185, EGV Art. 186, |
| Stichworte: | 1 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - "Fumus boni iuris" - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beurteilungsbefugnis des Richters der einstweiligen Anordnung, , (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 2 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Kumulativer Charakter - Beurteilung allein anhand des Bestehens eines Ermessens des Gemeinschaftsorgans - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), |
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