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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 17.07.2001, Aktenzeichen: C-180/01 P-R 



EUGH – Aktenzeichen: C-180/01 P-R

Beschluss vom 17.07.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Es ist nicht Sache des Richters der einstweiligen Anordnung, die Modalitäten der Durchführung eines Urteils des Gerichts, gegen das Rechtsmittel eingelegt ist, näher zu bestimmen.

( Randnr. 45 )

2. Gemäß Artikel 53 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes hat ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch gemäß Artikel 39 Absatz 2 KS die Vollstreckung des angefochtenen Urteils aussetzen, wenn es die Umstände seiner Ansicht nach erfordern. Aus Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung ergibt sich, dass für eine Aussetzung nach Artikel 39 Absatz 2 KS Umstände vorliegen müssen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit einer solchen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

Zur Voraussetzung der Dringlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass es der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke im vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens bei der Partei, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern. Die Partei, die einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden geltend macht, muss ihn nachweisen. Auch wenn insoweit keine absolute Sicherheit verlangt wird, dass der Schaden eintreten wird, und insoweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht, so bleibt der Antragsteller doch verpflichtet, die Tatsachen nachzuweisen, die die Aussicht auf einen solchen Schaden begründen sollen.

In dieser Hinsicht bringt die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bezüglich der Anwendung des Wettbewerbsrechts, das eingeführt worden ist, um den Unternehmen die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Unterrichtung der Kommission zu geben, für die Unternehmen nur die Verpflichtung mit sich, sich zur Wahrung ihrer Rechte an diesem Verfahren zu beteiligen. Aus einer derartigen Verpflichtung kann ihnen weder im Hinblick auf ihre Rechtsstellung noch im Hinblick auf ihre Interessen ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden erwachsen, der die Aussetzung der Durchführung rechtfertigen könnte. Zudem ist zu der Gefahr, dass das beschwerdeführende Unternehmen im Anschluss an die von der Kommission getroffenen Maßnahmen Klage erhebt, festzustellen, dass die bloße Erhebung einer Schadensersatzklage nicht geeignet erscheint, einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zuzufügen. Schließlich können allgemeine Behauptungen in Bezug auf die praktischen oder administrativen Schwierigkeiten, die sich aus der sofortigen Durchführung des angefochtenen Urteils für das Funktionieren der Dienststellen der Kommission ergeben würden, eine Aussetzung der Durchführung nicht rechtfertigen.

( Randnrn. 46-47, 52-53, 55, 57-58 )
Rechtsgebiete:EGKS-Satzung, KS, EuGH-Verfahrensordnung
Vorschriften:EGKS-Satzung Art. 49, EGKS-Satzung Art. 53, KS Art. 39, KS Art. 39 Abs. 2, EuGH-Verfahrensordnung Art. 83 § 2,
Stichworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Durchführung - Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen, , (Artikel 39 Absatz 2 KS, EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 53), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Durchführung - Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts - Voraussetzungen - Fumus boni iuris" - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bezüglich der Anwendung des Wettbewerbsrechts - Fehlen, , (Artikel 39 Absatz 2 KS, EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 53, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2),

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