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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 17.05.1991, Aktenzeichen: C-313/90 R 



EUGH – Aktenzeichen: C-313/90 R

Beschluss vom 17.05.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, der darauf gerichtet ist, einem Mitgliedstaat zu verbieten, eine Beihilfe an ein mit den Antragstellern in Wettbewerb stehendes Unternehmen zu zahlen, und letzterem aufzugeben, insoweit erhaltene Beträge zurückzuzahlen, ist zurückzuweisen, sofern die Klage, auf die er sich stützt, auf die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission gerichtet ist, wonach die erwähnte Beihilfe nicht der Pflicht zur vorherigen Meldung unterlag und nicht über den von der Kommission zugelassenen Regelungsrahmen für Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung hinausging.

Zum einen geht ein solcher Antrag nämlich über den Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache hinaus, das nicht die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag zum Gegenstand hat, und ist auf den Erlaß von Maßnahmen gerichtet, die nicht in der Notwendigkeit begründet sind, zu vermeiden, daß dem Urteil im Zeitpunkt des Erlasses die praktische Wirksamkeit fehlt. Zum anderen ist der Antrag verfrüht, da der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung im Hinblick auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung nicht über die Grundlagen verfügt, die es ihm gestatten würden, die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt summarisch zu prüfen, um die erforderliche Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Anordnung festzustellen.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Entscheidung 85/18/EWG vom 10. Oktober 1984, Verfahrensordnung
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 3, Entscheidung 85/18/EWG vom 10. Oktober 1984, Verfahrensordnung Art. 83 § 2,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Antrag, der auf Maßnahmen gerichtet ist, die über den Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache hinausgehen und die summarische Prüfung eines Sachverhalts erfordern, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist - Zurückweisung, , (EWG-Vertrag, Artikel 186, Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2),

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