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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 17.05.1989, Aktenzeichen: 151/88 



EUGH – Aktenzeichen: 151/88

Beschluss vom 17.05.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Für die Feststellung, ob mit der Nichtigkeitsklage angefochtene Maßnahmen Handlungen im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag darstellen, ist auf ihr Wesen abzustellen.

Nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist.

Für eine Stellungnahme der Kommission zur Auslegung von Rechtsvorschriften über eine Beihilferegelung für ein landwirtschaftliches Erzeugnis im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation trifft dies nicht zu, da die Durchführung der Gemeinschaftsbestimmungen auf diesem Gebiet in den Zuständigkeitsbereich der hierfür bestellten innerstaatlichen Stellen fällt und da auf diesem Gebiet keine Bestimmung der fraglichen Verordnung die Kommission ermächtigt, Entscheidungen über ihre Auslegung zu treffen, so daß die Kommission nur - wie stets - die Möglichkeit hat, ihre Meinung zu äussern, die die nationalen Behörden in keinem Fall bindet.
Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 1491/85, VO Nr. 2329/85
Vorschriften:EWGV Art. 173, VO Nr. 1491/85 Art. 2, VO Nr. 2329/85 Art. 11, VO Nr. 2329/85 Art. 1,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit zwingender Rechtswirkung - Stellungnahme der Kommission gegenüber den nationalen Stellen, die für die Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung im Rahmen einer gemeinsamen Agrarmarktorganisation zuständig sind, , ( EWG-Vertrag, Artikel 173 ),

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