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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 17.01.1985, Aktenzeichen: 293/84 R 



EUGH – Aktenzeichen: 293/84 R

Beschluss vom 17.01.1985


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS VON MASSNAHMEN DER ORGANE KOMMT NUR IN BETRACHT , WENN IHRE NOTWENDIGKEIT IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT IST. DARÜBER HINAUS MUSS DIE AUSSETZUNG IN DEM SINNE DRINGLICH SEIN , DASS IHR ERLASS UND IHR WIRKSAMWERDEN SCHON VOR ERLASS DER ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE ERFORDERLICH SIND , DAMIT DIE PARTEI , DIE SIE BEANTRAGT , KEINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ERLEIDET. SCHLIESSLICH MUSS SIE IN DEM SINNE VORLÄUFIG SEIN , DASS SIE DIE ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE NICHT VORWEGNIMMT.
Rechtsgebiete:VerfO
Vorschriften:VerfO Art. 83, VerfO Art. 84 § 1,
Stichworte:VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - VORAUSSETZUNGEN, , ( VERFAHRENSORDNUNG , ARTIKEL 83 PAR 2 ),

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