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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 16.10.2003, Aktenzeichen: C-244/02 



EUGH – Aktenzeichen: C-244/02

Beschluss vom 16.10.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Richtlinie 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge ist entsprechend dem, was der Gerichtshof zu den Richtlinien 92/50 und 93/37 entschieden hat, dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber ein von ihm eingeleitetes Verfahren zur Vergabe eines Auftrags nach Maßgabe des niedrigsten Preises abbrechen kann, ohne den Auftrag zu vergeben, wenn er nach Prüfung und Vergleich der Angebote feststellt, dass die Ausschreibungsbedingungen es aufgrund von Fehlern, die ihm selbst bei seiner vorher durchgeführten Bewertung unterlaufen sind, nicht zulassen, den Auftrag in der wirtschaftlich günstigsten Weise zu vergeben, sofern er bei seiner Entscheidung die Grundregeln des gemeinschaftlichen Vergaberechts wie den Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet.

( vgl. Randnr. 36 und Tenor )
Rechtsgebiete:Richtlinie 93/36/EWG
Vorschriften:Richtlinie 93/36/EWG,
Stichworte:Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge - Richtlinie 93/36 - Widerruf einer Ausschreibung - Voraussetzung - Beachtung der Grundregeln des gemeinschaftlichen Vergaberechts, , (Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 des Rates),

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