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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 16.05.1994, Aktenzeichen: C-428/93 



EUGH – Aktenzeichen: C-428/93

Beschluss vom 16.05.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag ist der Gerichtshof für die Beantwortung von Fragen, die sich nicht auf eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts beziehen, die für die vom vorlegenden Gericht in dem Verfahren, mit dem es befasst ist, zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich ist, offensichtlich nicht zuständig.

Dies ist der Fall, wenn der Gerichtshof von einem mit der Durchführung des Konkurses über das Vermögen eines Unternehmens beauftragten Richter mit Fragen befasst wird, die sich auf Vorschriften und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beziehen, die der Richter im Rahmen des Konkursverfahrens nicht anzuwenden hat.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177, EWG-Vertrag Art. 85, EWG-Vertrag Art. 30,
Stichworte:Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Frage, die für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens objektiv nicht erforderlich ist, , (EWG-Vertrag, Artikel 177),

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