JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 16.03.1988, Aktenzeichen: 44/88 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Frage der Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung im Sinne des Artikels 83 § 2 der Verfahrensordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Ein bloß finanzieller Schaden kann dann nicht als nicht wiedergutzumachen oder auch nur kaum wiedergutzumachen angesehen werden, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist. Der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung hat jedoch die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Hierbei hat er zu untersuchen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, daß der sofortige Vollzug der Entscheidung, auf die sich der Aussetzungsantrag bezieht, geeignet ist, dem Antragsteller irreversible Schäden zuzufügen, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die Entscheidung aufgehoben werden sollte, oder die trotz ihrer vorläufigen Natur ausser Verhältnis zum Interesse des betreffenden Organs daran stuenden, daß seine Entscheidungen gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag durchgeführt werden, auch wenn sie im Klagewege angefochten werden. |
| Rechtsgebiete: | Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | Verfahrensordnung Art. 83 § 2, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Bloß finanzieller Schaden, , ( EWG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2 ), |
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