JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 15.11.1993, Aktenzeichen: C-76/93 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Im Hinblick auf einen von einem Beamten im Rahmen einer von einem anderen Beamten erhobenen Anfechtungsklage gestellten Streihilfeantrag ist unter einem berechtigten Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die Anträge zu verstehen, die speziell die Handlung betreffen, deren Aufhebung beantragt wird. Im Rahmen einer von einem Beamten gegen eine Entscheidung über die Art und Weise der Zahlung seiner Dienstbezuege erhobenen Anfechtungsklage ist daher ein Streithilfeantrag eines anderen Beamten unzulässig, der gegen eine Entscheidung betreffend die Zahlung seiner eigenen Dienstbezuege keine Klage erhoben hat, obwohl er dies hätte tun können, und der am Ausgang des Rechtsstreits nur ein mittelbares Interesse besitzt, das sich auf die Anerkennung der Begründetheit einer vom Kläger inzidenter erhobenen Rechtswidrigkeitseinrede bezieht und auf der Ähnlichkeit zwischen seiner Situation und der Situation des Klägers beruht. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Satzung, Verfahrensordnung, EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Satzung Art. 37 Abs. 2, EWG-Satzung Art. 49, Verfahrensordnung Art. 93, Verfahrensordnung Art. 123, EWG-Vertrag Art. 179, |
| Stichworte: | Verfahren - Streithilfe - Dienstrechtliche Streitigkeiten - Beitritt eines Beamten im Rahmen einer von einem anderen Beamten erhobenen Anfechtungsklage - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 2, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 93 und 123), |
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