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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 15.09.1995, Aktenzeichen: C-254/95 P-R 



EUGH – Aktenzeichen: C-254/95 P-R

Beschluss vom 15.09.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Hat das Gericht die Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein allgemeines Auswahlverfahren, dem Kläger für eine der Prüfungen eine niedrigere als die erforderliche Mindestnote zu erteilen und ihn somit von den weiteren Prüfungen auszuschließen, aufgehoben, dann ist es Sache des Prüfungsausschusses und der Anstellungsbehörde, für den Fall des Betroffenen eine gerechte Lösung zu finden, durch die seine Rechte angemessen geschützt werden können, ohne daß Anlaß besteht, das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen oder die aufgrund dieses Auswahlverfahrens vorgenommenen Ernennungen aufzuheben. Es ist nicht Sache des Richters der einstweiligen Anordnung, die Modalitäten der Durchführung des Aufhebungsurteils des Gerichts näher zu bestimmen.
Rechtsgebiete:EG-Satzung, EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Satzung Art. 49, EG-Satzung Art. 53, EG-Vertrag Art. 185, EG-Vertrag Art. 186,
Stichworte:Beamte - Klage - Aufhebungsurteil - Wirkungen - Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein allgemeines Auswahlverfahren, mit der einem Bewerber eine zu seinem Ausschluß führende Note erteilt wird - Pflichten des Prüfungsausschusses und der Anstellungsbehörde, , (Beamtenstatut, Artikel 91),

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