JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 15.01.1998, Aktenzeichen: C-403/95 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Aus Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils des Gerichts, dessen Aufhebung begehrt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, das diesen Antrag spezifisch stützt, genau bezeichnet werden müssen. Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf blosse Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt. 4 Wenn alle anderen in einem Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, ist der die Kosten betreffende Rechtsmittelgrund nach Artikel 51 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen. |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, Verfahrensordnung, Statuts |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, Verfahrensordnung § 1 c Art. 112, Statuts Art. 45 d, |
| Stichworte: | 1 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Blosse Wiederholung des Vorbringens vor dem Gericht - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 und 51, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c), , 2 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Kostenentscheidung des Gerichts richtet - Unzulässigkeit im Falle der Zurückweisung aller anderen Rechtsmittelgründe, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 2), |
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