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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 14.12.2001, Aktenzeichen: C-404/01 P (R) 



EUGH – Aktenzeichen: C-404/01 P (R)

Beschluss vom 14.12.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Allein das Gericht ist für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung dieser Tatsachen zuständig. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

( vgl. Randnr. 57 )

2. Der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung besteht darin, die volle Wirksamkeit des künftigen Endurteils zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit im Hinblick darauf zu bewerten, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die den vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Die Partei, die einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden geltend macht, hat ihn nachzuweisen. Auch wenn insoweit keine absolute Sicherheit zu bestehen braucht, dass der Schaden eintreten wird, und insoweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht, bleibt der Rechtsmittelführer doch gleichwohl verpflichtet, die Tatsachen nachzuweisen, die die Erwartung eines solchen Schadens begründen sollen.

( vgl. Randnrn. 61-63 )

3. Wenn eine Entscheidung zur Einstellung der Überprüfung auslaufender Antidumpingmaßnahmen mit der Begründung erlassen wird, die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen liege nicht im Interesse der Gemeinschaft, stellt der daraus für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erwachsende Schaden eine Auswirkung dar, die mit einer derartigen Entscheidung untrennbar verbunden ist. Für die Aussetzung der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls zu dem Zweck, zu verhindern, dass der die Aussetzung beantragenden Partei ein schwerer und irreparabler Schaden entsteht, kann sich diese nicht ausschließlich auf die Auswirkungen berufen, die mit einer Einführung eines solchen Zolles untrennbar verbunden sind, sondern sie muss einen für sie speziellen Schaden geltend machen. Dieselben Grundsätze sind in der umgekehrten Situation anzuwenden, also wenn Gemeinschaftsunternehmen im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Gemeinschaftsorgane, keinen Antidumpingzoll einzuführen, die Dringlichkeit des Erlasses einstweiliger Anordnungen darzulegen beabsichtigen.

( vgl. Randnrn. 66-67 )

4. Die Ungewissheit, die mit dem Ersatz eines finanziellen Schadens im Rahmen einer eventuellen Schadensersatzklage verbunden ist, kann selbst nicht als ein Umstand angesehen werden, der die Irreparabilität eines solchen Schadens darzutun vermag. Im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Möglichkeit, später im Rahmen einer Schadensersatzklage, die nach einer eventuellen Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung erhoben werden könnte, Ersatz für einen finanziellen Schaden zu erlangen, nämlich zwangsläufig ungewiss. Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist es nicht, eine derartige Schadensersatzklage zu ersetzen, um diese Ungewissheit auszumerzen. Ihr Zweck besteht allein darin, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung im Verfahren zur Hauptsache, mit dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verbunden ist, zu gewährleisten.

( vgl. Randnrn. 71-73 )
Rechtsgebiete:EG, EG-Satzung, Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
Vorschriften:EG Art. 225, EG Art. 288 Abs. 2, EG-Satzung Art. 51, Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Art.11, Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Art. 21 Abs. 1, Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Art. 21 Abs. 5,
Stichworte:1. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung, , (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Beweislast, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2), , 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Einstweilige Anordnungen, die mit einer Entscheidung der Kommission zur Einstellung der Überprüfung auslaufender Antidumpingmaßnahmen verbunden sind - Voraussetzungen - Art des Schadens, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2), , 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Irreparabler Charakter des Schadens - Beurteilung allein auf der Grundlage der Ungewissheit im Hinblick auf den Ersatz eines finanziellen Schadens im Rahmen einer eventuellen Schadensersatzklage, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2),

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