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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 14.12.1995, Aktenzeichen: C-173/95 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-173/95 P

Beschluss vom 14.12.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Änderung der Bezeichnung des Beklagten, wie sich diese aus der Klageschrift ergibt, durch das Gericht, die eine Prüfung der Klage, die sonst nur für unzulässig hätte erklärt werden können, in der Sache erst ermöglicht hat, stellt keinen Fehler des Verfahrens vor dem Gericht dar, der die Interessen des Rechtsmittelführers im Sinne des Artikels 51 der Satzung des Gerichtshofes beeinträchtigt hätte und deshalb zur Stützung eines Rechtsmittels angeführt werden könnte.

2. Aus Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung folgt, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß.

Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, mit dem lediglich die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, wiederholt oder wörtlich wiedergegeben werden; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf blosse Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, zu der der Gerichtshof nicht befugt ist.
Rechtsgebiete:VerfO, EG-Satzung
Vorschriften:VerfO Art. 119, VerfO Art. 112 § 1 Buchst. c, EG-Satzung Art. 51,
Stichworte:1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Verfahrensfehler - Erfordernis einer Beeinträchtigung der Interessen des Rechtsmittelführers - Fehlen - Zurückweisung, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c), , 2. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Blosse Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c),

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