( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 14.11.2003, Aktenzeichen: C-393/03 R 



EUGH – Aktenzeichen: C-393/03 R

Beschluss vom 14.11.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Umweltschaden wie der, der mit der Intensität des Verkehrs auf bestimmten Fernstraßen zusammenhängt, kann zwar nicht wieder gutgemacht werden, wenn er rückwirkend nicht ungeschehen gemacht werden kann, der Richter der einstweiligen Anordnung kann jedoch im Rahmen der durch das Protokoll Nr. 9 der Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung Nr. 3298/94 aufgestellten Regelung zur Begrenzung des Straßentransitverkehrs durch Österreich erst dann mit der seine Befassung rechtfertigenden Dringlichkeit das Vorliegen eines solchen Schadens bejahen, um die durch eine Entscheidung der Kommission eröffneten Transitmöglichkeiten einzuschränken, wenn die negativen Folgen dieses Transitverkehrs das beim Erlass des Protokolls als hinnehmbar angesehene Ausmaß überschreiten.

Folglich erscheinen, wenn sich nicht nach einer ersten Prüfung eindeutig zeigt, dass eine solche Überschreitung tatsächlich vorliegt, die Aussetzung des Vollzugs oder andere einstweilige Anordnungen nicht gerechtfertigt, da die faktisch endgültigen Wirkungen einer Maßnahme, mit der der fragliche Transitverkehr begrenzt wird, gegen die unmittelbaren und erheblichen Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf die Geschäftstätigkeit der auf dem betreffenden Markt vorhandenen Unternehmen und allgemeiner auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes abzuwägen sind.

Zudem bestuende bei einer Entscheidung, mit der im Wege der einstweiligen Anordnung die Inanspruchnahme der bereits ausgegebenen, aber noch nicht verbrauchten Ökopunkte in dem Ausmaß sistiert würde, das auf den Rest des Jahres 2003 anteilig entfallen würde, die Gefahr, dass diese Ökopunkte verloren gingen und somit die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen und allgemeiner das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt würden, denn es ist nicht sicher, dass es dann, wenn für das Jahr 2004 ein Ökopunktesystem für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich vorgesehen sein sollte, möglich sein wird, die Ökopunkte des geltenden Systems auf das Jahr 2004 zu übertragen.

( vgl. Randnrn. 60, 63-65 )
Rechtsgebiete:Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassun, Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21. Dezember 1994 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich
Vorschriften:Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden Art. 1, Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden Art. 11 Abs. 2, Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden Art. 11 Abs. 6, Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21. Dezember 1994 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich Art. 1, Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21. Dezember 1994 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich Art. 2, Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21. Dezember 1994 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich Art. 3,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Umweltschaden - Regelung zur Begrenzung des Straßentransitverkehrs durch Österreich - Sistierung der bereits ausgegebenen, aber noch nicht verbrauchten Ökopunkte - Interessenabwägung, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Protokoll Nr. 9 der Beitrittsakte von 1994, Verordnung Nr. 3298/94 der Kommission),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Beschluss vom 14.11.2003, Aktenzeichen: C-393/03 R anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-beschluss-vom-14-11-2003-az-c-39303-r

"EUGH - 14.11.2003, C-393/03 R" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN