JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 14.10.1996, Aktenzeichen: C-268/96 P(R)
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung kann die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung angeordnet oder können sonstige einstweilige Anordnungen getroffen werden, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und dargetan ist, daß sie dringlich in dem Sinne sind, daß sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so daß der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt. Im Rahmen eines Rechtsmittels gegen einen Beschluß, mit dem ein Antrag auf einstweilige Anordnungen wegen des Fehlens der Dringlichkeit der beantragten Anordnungen zurückgewiesen wurde, können daher Rechtsmittelgründe, die sich auf das Bestehen eines "fumus boni iuris" beziehen, das Fehlen der Dringlichkeit jedoch nicht in Frage stellen, nicht zu einer auch nur teilweisen Aufhebung des Beschlusses führen und gehen fehl. 2. Die Artikel 168a EG-Vertrag und 51 der Satzung des Gerichtshofes, nach denen das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen der Rechtsmittelführer beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden kann, gelten auch für Rechtsmittel, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 dieser Satzung gegen Entscheidungen des Gerichts eingelegt werden, die in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind. 3. Vom Richter der einstweiligen Anordnung kann nicht verlangt werden, daß er ausdrücklich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Punkte eingeht, die möglicherweise im Laufe dieses Verfahrens erörtert worden sind. Es genügt, daß die von ihm berücksichtigten Gründe angesichts der Umstände des Einzelfalls seinen Beschluß schlüssig rechtfertigen und dem Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen. |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Satzung Artikel 50 Absatz 2, EG-Vertrag Artikel 85, EG-Vertrag Artikeln 168a, |
| Stichworte: | 1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Kumulativer Charakter - Auswirkungen im Rahmen eines Rechtsmittels, , (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 2. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Anwendung auf Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen sind, , (EG-Vertrag, Artikel 168a, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 51 Absatz 1), , 3. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Unzureichende Begründung - Anwendung bei Beschlüssen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, |
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