JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 14.07.1998, Aktenzeichen: C-399/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Gemäß den Artikeln 3b und 4 des Vertrages darf der Gerichtshof wie alle anderen Organe der Gemeinschaft nur innerhalb der Grenzen der ihm im Vertrag zugewiesenen Befugnisse tätig werden. Zu diesen Befugnissen zählt weder die Zuständigkeit für Klagen, die von natürlichen oder juristischen Personen gegen andere natürliche oder juristische Personen erhoben werden, noch die Zuständigkeit für Klagen auf Aufhebung rein innerstaatlicher Entscheidungen. Solche Klagen sind daher offensichtlich unzulässig. |
| Rechtsgebiete: | Verfahrensordnung, EGV |
| Vorschriften: | Verfahrensordnung Art. 92 § 1, EGV Art. 3b, EGV Art. 4, |
| Stichworte: | Verfahren - Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen andere natürliche oder juristische Personen oder auf Aufhebung einer rein innerstaatlichen Entscheidung - Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 3b und 4), |
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