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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 14.02.2002, Aktenzeichen: C-440/01 P(R) 



EUGH – Aktenzeichen: C-440/01 P(R)

Beschluss vom 14.02.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Ausdruck veränderte Umstände" in Artikel 108 der Verfahrensordnung des Gerichts ist so auszulegen, dass damit jeder neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkt gemeint ist, der die Erwägungen des Richters der einstweiligen Anordnung zu den Voraussetzungen in Frage stellen kann, von denen die Aussetzung des Vollzugs oder die einstweilige Anordnung abhängt. Der Anwendungsbereich dieses Ausdrucks kann nicht auf den Eintritt tatsächlicher Umstände oder neuer Tatsachen" beschränkt werden.

( vgl. Randnrn. 63-64 )

2. Schon wegen der Möglichkeit, das Gericht als Richter der einstweiligen Anordnung jederzeit gemäß Artikel 108 der Verfahrensordnung des Gerichts zu ersuchen, seinen Beschluss aufgrund einer Änderung der bei dessen Erlass bestehenden Umstände zu ändern oder aufzuheben, begeht es einen Rechtsfehler, wenn es einer einstweiligen Anordnung die gleiche Rechtskraft wie einem Endurteil oder einem verfahrensbeendenden Beschluss beimisst.

( vgl. Randnrn. 66, 70 )

3. Das Gericht als Richter der einstweiligen Anordnung begeht einen Rechtsfehler, wenn es die Ansicht vertritt, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit beeinträchtigt würde, wenn einer Partei, die sich bewusst dafür entschieden hat, gegen einen Beschluss kein Rechtsmittel einzulegen, gleichwohl gestattet würde, vom Richter der einstweiligen Anordnung die Aufhebung dieses Beschlusses zu verlangen. Es besteht nämlich nicht die Gefahr, dass ein Antrag gemäß Artikel 108 der Verfahrensordnung des Gerichts an die Stelle eines Rechtsmittels tritt, da sich diese beiden Rechtsschutzmöglichkeiten nach ihrem Gegenstand, ihren Wirkungen und den Voraussetzungen für ihre Anwendung unterscheiden.

( vgl. Randnrn. 67-69 )
Rechtsgebiete:Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten, Richtlinie 75/318/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise, Zweite Richtlinie 75/319/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten in der Fassung der Richtlinie 93/39
Vorschriften:Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten Art. 5, Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten Art. 11 Abs. 1, Richtlinie 75/318/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise Art. 1 Abs. 1, Zweite Richtlinie 75/319/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten in der Fassung der Richtlinie 93/39 Art. 15a,
Stichworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Änderung oder Aufhebung - Voraussetzung - Veränderte Umstände - Begriff, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 108), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Rechtskraft - Grenzen, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 108), , 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Änderung oder Aufhebung - Nicht fristgerecht angefochtene einstweilige Anordnung - Keine Auswirkung auf das Recht, einen Antrag gemäß Artikel 108 der Verfahrensordnung des Gerichts zu stellen, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 108),

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