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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 14.02.1996, Aktenzeichen: C-245/95 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-245/95 P

Beschluss vom 14.02.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Recht, einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beizutreten, steht nach Artikel 37 der Satzung des Gerichtshofes allen Personen zu, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang des betreffenden Rechtsstreits glaubhaft machen; mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

Ein Unternehmen, dem ein besonderer Antidumpingzoll auferlegt wurde, muß einem Rechtsstreit über die Gültigkeit einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, beitreten können, da es unmittelbar und individuell von der streitigen Verordnung betroffen ist und ein eigenständiges Recht zur Klageerhebung gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag besitzt. Sofern dieses Unternehmen keine Nichtigkeitsklage gegen die betreffende Verordnung erhoben hat, sind seine Rechte als Streithelfer allerdings auf die Unterstützung der Anträge der Partei beschränkt, die sie unterstützt.

Auch die Unternehmen, die das Erzeugnis einführen und dafür einen besonderen Antidumpingzoll zahlen müssen, können ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen.

2. Nach Artikel 93 § 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verfahrensordnung des Gerichtshofes müssen Anträge auf Zulassung als Streithelfer eine Schilderung der Umstände enthalten, aus denen sich das Recht zum Streitbeitritt ergibt.

Ein Unternehmen, das nicht dargetan hat, weshalb es einen Antidumpingzoll hätte zahlen müssen oder noch zahlen müsste, macht kein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits über die Gültigkeit einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes glaubhaft.
Rechtsgebiete:VerfO
Vorschriften:VerfO Art. 114, VerfO Art. 115 § 1,
Stichworte:1. Verfahren - Streithilfe - Personen, die ein berechtigtes Interesse haben - Rechtsstreit über die Gültigkeit einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird - Produzierendes Unternehmen, das keine eigenständige Klage erhoben hat - Verfahrensrechte - Importunternehmen - Unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37), , 2. Verfahren - Streithilfe - Personen, die ein berechtigtes Interesse haben - Rechtsstreit über die Gültigkeit einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird - Antrag eines Unternehmens, das die Umstände, aus denen sich sein Recht zum Streitbeitritt ergibt, nicht hinreichend genau schildert - Zurückweisung, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 2, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 93 § 1 Absatz 2 Buchstabe f),

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