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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 13.11.2001, Aktenzeichen: C-430/00 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-430/00 P

Beschluss vom 13.11.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 44 § 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, dass die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und im Übrigen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären.

( vgl. Randnr. 17 )

2. Allein das Gericht ist dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und sie zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die beim Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterliegt.

( vgl. Randnr. 24 )

3. Könnte eine Partei erstmals vor dem Gerichtshof ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat.

( vgl. Randnr. 33 )

4. Die in Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen als Übergangsregelung vorgesehene Ausstellung von zusätzlichen Einfuhrlizenzen setzt voraus, dass diese Maßnahmen dazu dienen, den Übergang von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation zu erleichtern, und dass sie hierzu erforderlich sind. Ein Marktbeteiligter kann sich deshalb nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Berücksichtigung der in einer solchen Ausnahmesituation zugeteilten Referenzmengen bei der Bemessung der Referenzmengen für die künftigen Jahre nach den allgemeinen Bestimmungen der gemeinsamen Marktordnung berufen. Somit konnte die Kommission davon ausgehen, dass diese befristete Ausstellung zusätzlicher Lizenzen die Behebung der festgestellten Übergangsschwierigkeiten ermöglichte.

( vgl. Randnr. 37 )
Rechtsgebiete:EG-Satzung, Verordnung (EWG) Nr. 404/93
Vorschriften:EG-Satzung Art. 49, Verordnung (EWG) Nr. 404/93,
Stichworte:1. Verfahren - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Voraussetzungen - Neues Vorbringen - Begriff - Erweiterung eines Klagegrundes, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstabe c und 48 § 2), , 2. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung, , (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 3. Rechtsmittel - Gründe - Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird - Unzulässigkeit, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 4. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollkontingent - Übergangsmaßnahmen, die den Übergang zur Gemeinschaftsregelung erleichtern sollen - Ausstellung zusätzlicher Einfuhrlizenzen - Anspruch auf Berücksichtigung der auf sie entfallenden Bananenmengen bei der Bemessung der Referenzmengen für die künftigen Jahre - Fehlen - Voraussetzung, , (Verordnung des Rates Nr. 404/93, Artikel 30),

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