JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 13.09.2001, Aktenzeichen: C-467/00 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Aus Artikel 36.2 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ergibt sich klar, dass die Rechtsprechungsorgane der Gemeinschaft für die Streitsachen zwischen der Europäischen Zentralbank und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig sind, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen der Europäischen Zentralbank ergeben. Die in Nummer 42 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen und in Artikel 8.2 der Dienstvorschriften näher bestimmten Bedingungen für die Erhebung einer Klage vor den Rechtsprechungsorganen der Gemeinschaft verlangen insbesondere, dass die Klage binnen zwei Monaten erhoben wird. ( vgl. Randnrn. 15-16 ) 2. Ein erstmals im Rahmen eines Rechtsmittels vor dem Gerichtshof vorgebrachtes Angriffsmittel ist als unzulässig zurückzuweisen. Denn könnte eine Partei erstmals vor dem Gerichtshof ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat. ( vgl. Randnrn. 22-23 ) 3. Aus den Artikeln 225 EG und 51 der Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist allein das Gericht dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und sie zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die beim Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt. ( vgl. Randnr. 26 ) |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, Rundverfügung Nr. 11/98 des Direktoriums der EZB, ESZB-Satzung |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, Rundverfügung Nr. 11/98 des Direktoriums der EZB, ESZB-Satzung, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Bedienstete der Europäischen Zentralbank - Klage - Fristen, , (Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Artikel 36.2., Beschäftigungsbedingungen der Europäischen Zentralbank, Nummer 42, Dienstvorschriften der Europäischen Zentralbank, Artikel 8.2), , 2. Rechtsmittel - Gründe - Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird - Unzulässigkeit, , (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 3. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Nachprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung, , (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), |
Um den Volltext vom EUGH – Beschluss vom 13.09.2001, Aktenzeichen: C-467/00 P anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 13.09.2001, C-467/00 P" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum