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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 13.06.1991, Aktenzeichen: C-50/90 



EUGH – Aktenzeichen: C-50/90

Beschluss vom 13.06.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Um festzustellen, ob die mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Maßnahmen Handlungen im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag darstellen, ist auf ihr Wesen abzustellen.

Nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist.

Bei einer Stellungnahme der Kommission zur Auslegung einer Richtlinie über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten ist dies nicht der Fall, da die Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet allein in den Zuständigkeitsbereich der hierfür bestellten innerstaatlichen Stellen fällt und da keine Vorschrift der Richtlinie die Kommission ermächtigt, Entscheidungen über ihre Auslegung zu treffen, so daß sie nur - wie stets - die Möglichkeit hat, ihre Meinung zu äussern, die die nationalen Behörden in keinem Fall bindet.

2. Eine aufgrund der Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erhobene Schadensersatzklage, mit der der Ausgleich des Schadens begehrt wird, der sich aus einem im Erlaß einer Entscheidung bestehenden Amtsfehler der Kommission ergeben soll, ist unzulässig, wenn eine solche Entscheidung nicht vorliegt, da die Kommission aufgrund der ihr zustehenden Befugnisse nur eine einfache, an die nationalen Behörden gerichtete Stellungnahme abgeben und keine Handlung vornehmen konnte, die Rechtswirkungen erzeugt.
Rechtsgebiete:EWGV, RL Nr. 80/392/EWG
Vorschriften:EWGV Art. 173, RL Nr. 80/392/EWG Art. 12,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen - Stellungnahme der Kommission, die an die nationalen Behörden gerichtet ist, die mit der Durchführung der in einer Richtlinie im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgeschriebenen Maßnahmen befasst sind, , (EWG-Vertrag, Artikel 173), , 2. Schadensersatzklage - Klage gegen die Kommission aufgrund einer an die nationalen Behörden gerichteten Stellungnahme, die keinerlei rechtliche Wirkung besitzt - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2),

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