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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 13.03.1996, Aktenzeichen: C-326/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-326/95

Beschluss vom 13.03.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist nur möglich, wenn das nationale Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der gestellten Fragen umreisst oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen.

Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, daß diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, daß den Beteiligten nach dieser Bestimmung nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden.

Zwar ist es nicht unbedingt erforderlich, daß das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der gestellten Fragen umreisst, wenn die Fragen sich auf genau umschriebene technische Einzelheiten beziehen und es dem Gerichtshof erlauben, eine sachdienliche Antwort zu geben, selbst wenn das nationale Gericht die rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Falles nicht erschöpfend dargestellt hat.

Das Ersuchen eines nationalen Gerichts, in dessen Vorlageentscheidung sich weder Angaben zu den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits noch die Gründe finden, deretwegen es die Beantwortung der Vorlagefragen zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält, ist jedoch offensichtlich unzulässig.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, VerfO Gerichtshof
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 177 Abs. 2, VerfO Gerichtshof Art. 92,
Stichworte:Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Fragen, die sich nicht auf genau umschriebene technische Einzelheiten beziehen und die ohne Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellt werden, , (EG-Vertrag, Artikel 177, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 20),

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