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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 12.10.1988, Aktenzeichen: 34/88 



EUGH – Aktenzeichen: 34/88

Beschluss vom 12.10.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die an die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung 87/561 mit Übergangsmaßnahmen bezueglich des Verbots der Verabfolgung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung an Nutztiere betrifft Rindfleischerzeuger nicht individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag. Deren Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung ist daher unzulässig.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung, die Übergangsmaßnahmen bezueglich des Verbots der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung in der Viehzucht vorsieht - Klage von Rindfleischerzeugern - Unzulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2, Entscheidung des Rates 87/561 ),

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