JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 12.09.2002, Aktenzeichen: C-431/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) steht einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der eine natürliche Person, die in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz hat und dort eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, bei der Besteuerung natürlicher Personen einen in einem bestimmten Jahr erlittenen Verlust nur dann vom steuerpflichtigen Gewinn des darauf folgenden Jahres abziehen kann, wenn dieser Verlust nicht auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in dem ersten der beiden Jahre hat angerechnet werden können, insofern entgegen, als ein so angerechneter Verlust in keinem der betroffenen Mitgliedstaaten von den zu versteuernden Einkünften abgezogen werden kann, während dies sehr wohl möglich wäre, wenn die natürliche Person ihre selbständige und ihre nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich in dem Mitgliedstaat ausgeübt hätte, in dem sie ihren Wohnsitz hat. ( vgl. Randnrn. 29, 40 und Tenor ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verfahrensordnung, Belgisches Einkommensteuergesetz |
| Vorschriften: | EGV Art. 234, EGV Art. 48 (jetzt EGV Art. 39), EGV Art. 52 (jetzt EGV Art. 43), Verfahrensordnung Art. 104 Abs. 3, Belgisches Einkommensteuergesetz, |
| Stichworte: | Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Einkommensteuern - Nationale Regelung, die für natürliche Personen, die gleichzeitig eine selbständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat und eine nichtselbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, die Möglichkeit zum Abzug von Verlusten einschränkt - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]), |
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