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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 12.07.1996, Aktenzeichen: C-180/96 R 



EUGH – Aktenzeichen: C-180/96 R

Beschluss vom 12.07.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Gerichtshof kann im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs anordnen oder sonstige einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (Fumus boni iuris) und dargetan ist, daß sie dringlich in dem Sinne sind, daß es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachen Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, daß sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten. Dabei nimmt der Gerichtshof eine Interessenabwägung vor. Zudem sind die Aussetzung des Vollzugs und die anderen Maßnahmen nach Artikel 186 des Vertrages vorläufig in dem Sinne, daß sie den Entscheidungen über die streitigen Rechts- und Tatsachenfragen nicht vorgreifen und die später zur Hauptsache zu treffende Entscheidung nicht im voraus wirkungslos machen.

Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der Gerichtshof über ein weites Ermessen; er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge ihrer Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt.

2. Die Dringlichkeit einer beantragten Maßnahme beurteilt sich danach, ob eine vorläufige Entscheidung notwendig ist, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern, der sich aus der sofortigen Anwendung der Maßnahme ergeben könnte, die Gegenstand der Klage ist. Die Mitgliedstaaten sind für die ° namentlich wirtschaftlichen und sozialen ° Interessen zuständig, die auf nationaler Ebene als Allgemeininteressen betrachtet werden; daher sind sie zur Verteidigung dieser Interessen klagebefugt. Folglich können sie Schäden geltend machen, die einen gesamten Sektor ihrer Volkswirtschaft betreffen, insbesondere, wenn die angefochtene Gemeinschaftsmaßnahme negative Auswirkungen auf das Beschäftigungs- und das Lebenshaltungskostenniveau haben kann.

3. Wägt der Gerichtshof im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs, in dem die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens des Antragstellers geltend gemacht wird, die widerstreitenden Interessen ab, so ist zu prüfen, ob die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug der streitigen Entscheidung entstuende, und ob ° umgekehrt ° die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde.

4. Dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 96/239 der Kommission mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen kann auch nicht teilweise stattgegeben noch kann die Durchführung dieser Entscheidung durch einstweilige Anordnungen abgeändert werden. Wenn auch das Vorbringen des Vereinigten Königreichs im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht in jedem Punkt vollständig zurückgewiesen werden kann, hat die Kommission doch gewichtige Gründe für die Rechtmässigkeit ihrer Entscheidung insgesamt vorgebracht. Im übrigen spricht die Interessenabwägung in jedem Fall für die vorrangige Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung gegen eine tödliche Bedrohung, die beim Stand der Wissenschaft nicht ausgeschlossen werden kann, gegenüber den wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten, selbst wenn sie nur schwer wiedergutzumachen sind, die sich aus der Anwendung der Entscheidung ergeben können und die der fragliche Mitgliedstaat geltend machen kann.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 173, EG-Vertrag Art. 185, EG-Vertrag Art. 186, EG-Vertrag Art. 39 Abs. 1, EG-Vertrag Art. 129 Abs. 1,
Stichworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Interessenabwägung - Ermessen des Gerichtshofes, , (EG-Vertrag, Artikel 185 f., Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Schäden, die ein Mitgliedstaat geltend machen kann, , (EG-Vertrag, Artikel 185 f., Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2), , 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Interessenabwägung - Begriff, , (EG-Vertrag, Artikel 185), , 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Entscheidung 96/239 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen - Interessenabwägung - Vorrangige Bedeutung des Gesundheitsschutzes gegenüber wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten, selbst wenn diese nur schwer wiedergutzumachen sind, , (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186),

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