JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 12.07.1993, Aktenzeichen: C-429/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Eine gemäß Artikel 177 und 178 des Vierten AKP°EWG-Abkommens von Lomé erlassene Entscheidung der Kommission, die an einen Mitgliedstaat gerichtet ist und diesen ermächtigt, für einen bestimmten Zeitraum die Einfuhren frischer Bananen mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die Parteien des genannten Abkommens sind, zu beschränken, stellt gegenüber den Produzenten und Importeuren der genannten Produkte eine Maßnahme von allgemeiner Geltung dar, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen entfaltet. Sie betrifft sie nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände und individualisiert sie daher nicht in ähnlicher Weise wie den Adressaten, so daß sie sie nicht individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages betrifft. |
| Rechtsgebiete: | Verfahrensordnung EuGH, EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | Verfahrensordnung EuGH Art. 91 § 3, EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2, |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, mit der ein Mitgliedstaat zum Erlaß von Schutzmaßnahmen ermächtigt wird - Erzeuger und Importeure des betreffenden Erzeugnisses - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2, Viertes AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember 1989, Artikel 177 und 178), |
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