JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 12.07.1993, Aktenzeichen: C-168/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, mit dem die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar bis zum Inkrafttreten der zwischen dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich für diesen Flughafen vereinbarten Kooperationsregelung ausgesetzt wird, kann nicht als eine Bestimmung angesehen werden, die eine Entscheidung im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages enthält. Eine von einer natürlichen oder juristischen Person gegen diese Bestimmung erhobene Nichtigkeitsklage ist daher unzulässig. In einem Rechtsakt enthaltene Beschränkungen oder Ausnahmen sind nämlich Bestandteil der gesamten Vorschriften, in denen sie stehen, und teilen ausser im Falle eines Ermessensmißbrauchs deren allgemeine Rechtsnatur. So gilt auch die fragliche Vorschrift, mit der die Anwendung der ° ihrerseits allgemein geltenden ° Verordnung ausgesetzt wird, in gleicher Weise für alle Luftverkehrsunternehmen, die einen Flugdienst zwischen einem anderen Flughafen der Gemeinschaft und dem Flughafen Gibraltar betreiben wollen, und, allgemeiner, für alle Nutzer dieses Flughafens. Mit der Vorschrift wird ausserdem nur die Konsequenz aus dem Vorliegen eines objektiven, aus einer Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Mitgliedstaaten resultierenden Hindernisses gezogen, das der sofortigen Anwendung der Verordnung auf den Flughafen Gibraltar entgegensteht. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 95/93/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 173, VO Nr. 95/93/EWG Art. 1, |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Bestimmung, mit der die Anwendung der Verordnung über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft für den Flughafen Gibraltar ausgesetzt wird - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2, Verordnung Nr. 95/93 des Rates, Artikel 1 Absatz 3), |
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