JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 12.07.1990, Aktenzeichen: C-195/90 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die in Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung geforderte Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß durch den sofortigen Vollzug der mit der Klage angefochtenen Maßnahme ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Grundsätzlich ist zwar ein finanzieller Schaden nicht als irreparabel anzusehen, doch kann dies in aussergewöhnlichen Situationen anders sein, in denen ein Ersatz in Geld den Geschädigten nicht wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand. 2. Die Leistung einer Sicherheit nach Artikel 86 § 2 der Verfahrensordnung im Falle des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn die Partei, die die Sicherheit zu leisten hat, Schuldner der Beträge ist, deren Zahlung auf diese Weise gesichert werden soll, und wenn die Gefahr ihrer Zahlungsunfähigkeit besteht. Diese Gefahr besteht nicht, wenn die Gemeinschaft Schuldner dieser Beträge ist. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 76, EWG-Vertrag Art. 95, EWG-Vertrag Art. 5, EWG-Vertrag Art. 185, EWG-Vertrag Art. 186, |
| Stichworte: | 1. Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden, , ( EWG-Vertrag, Artikel 186, Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2 ), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen des Erlasses - Sicherheitsleistung, , ( EWG-Vertrag, Artikel 186, Verfahrensordnung, Artikel 86 § 2 ), |
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