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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 12.07.1983, Aktenzeichen: 114/83 R 



EUGH – Aktenzeichen: 114/83 R

Beschluss vom 12.07.1983


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN , DIE DER GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 186 EWG-VERTRAG ERLASSEN KANN , KOMMEN NUR IN BETRACHT , WENN DIE UMSTÄNDE , DIE ZUR BEGRÜNDUNG EINES AUF IHREN ERLASS GERICHTETEN ANTRAGS VORGETRAGEN WERDEN , IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT WORDEN SIND. DARÜBER HINAUS MÜSSEN SOLCHE ANORDNUNGEN IN DEM SINNE DRINGLICH SEIN , DASS IHR ERLASS UND IHR WIRKSAMWERDEN SCHON VOR DER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ZUR HAUPTSACHE ERFORDERLICH SIND , DAMIT DIE PARTEI , DIE SIE BEANTRAGT , KEINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ERLEIDET. SCHLIESSLICH MÜSSEN SIE VORLÄUFIG SEIN , DAS HEISST , SIE DÜRFEN DER ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE NICHT VORGREIFEN.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 186,
Stichworte:VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN - VORAUSSETZUNGEN, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 186, VERFAHRENSORDNUNG , ARTIKEL 83 PAR 2 ),

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