JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 12.06.1992, Aktenzeichen: C-272/91 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Gemäß Artikel 87 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes kann ein Beschluß, durch den eine einstweilige Anordnung erlassen wird, auf Antrag einer Partei jederzeit wegen veränderter Umstände abgeändert oder aufgehoben werden. Der Erlaß von nationalen Rechtsvorschriften, die die gleichen Wirkungen haben wie die Verwaltungsmaßnahmen, deren Vollzug mit der einstweiligen Anordnung ausgesetzt worden ist, stellt keine veränderten Umstände dar, die eine Abänderung oder Aufhebung der einstweiligen Anordnung rechtfertigen können. Er kann nämlich nicht bewirken, daß die nach dem Gemeinschaftsrecht dem ersten Anschein nach gegebene Rechtswidrigkeit der fraglichen Verwaltungsmaßnahmen rückwirkend entfällt. Die einstweilige Anordnung ist also im Interesse der praktischen Wirksamkeit des zu erlassenden Urteils aufrechtzuerhalten. |
| Rechtsgebiete: | Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | Verfahrensordnung Art. 87, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Abänderung - Voraussetzung - Veränderte Umstände, , (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 87), |
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