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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 12.02.2003, Aktenzeichen: C-399/02 P(R) 



EUGH – Aktenzeichen: C-399/02 P(R)

Beschluss vom 12.02.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Rügen, die sich im Rahmen eines Rechtsmittels gegen Entscheidungsgründe richten, die nicht den Tenor des angefochtenen Urteils oder Beschlusses tragen, sind unbeachtlich.

( vgl. Randnr. 16 )

2. Das Rechtsmittel ist gemäß den Artikeln 225 EG und 58 der Satzung des Gerichtshofes auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. Für die Tatsachenfeststellung und -würdigung ist allein das Gericht zuständig, sofern nicht aus den ihm vorgelegten Akten folgt, dass seine Feststellungen sachlich falsch sind. Außerdem ist der Gerichtshof grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung seiner Tatsachenfeststellung oder -würdigung herangezogen hat. Sofern nämlich die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und die Beweisführung eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen.

( vgl. Randnr. 21 )

3. Im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung, das darauf abzielt, den Vollzug eines Rechtsakts eines Organs auszusetzen, ist das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem angefochtenen Rechtsakt und dem behaupteten Schaden für die Prüfung der Dringlichkeit von Bedeutung. Einem Antrag auf einstweilige Anordnung kann nämlich nur stattgegeben werden, wenn die beantragten Anordnungen in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Einstweilige Anordnungen, die schon nicht geeignet wären, den schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu verhindern, können hierfür erst recht nicht erforderlich sein.

( vgl. Randnr. 26 )

4. Vom Richter der einstweiligen Anordnung kann nicht verlangt werden, dass er ausdrücklich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Punkte eingeht, die möglicherweise im Laufe des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erörtert worden sind. Es genügt, dass die von ihm berücksichtigten Gründe angesichts der Umstände des Einzelfalles seinen Beschluss schlüssig rechtfertigen und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner richterlichen Kontrolle ermöglichen.

( vgl. Randnr. 40 )

5. Im Rahmen eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs mangels Dringlichkeit der beantragten Anordnungen zurückgewiesen wurde, ohne dass der fumus boni iuris" des Antrags geprüft worden wäre, können Argumente gegen dessen Bestehen, mit denen aber nicht die fehlende Dringlichkeit in Frage gestellt wird, nicht, auch nicht teilweise, zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen, weil die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs kumulativ vorliegen müssen.

( vgl. Randnrn. 56-58 )
Stichworte:1. Rechtsmittel - Gründe - Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil oder im Beschluss, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist - Unbeachtlicher Rechtsmittelgrund, , (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 56 Absatz 1), , 2. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Würdigung der Tatsachen und der Beweismittel - Unzulässigkeit, , (Artikel 225 EG, Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58), , 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und der angefochtenen Handlung, , (Artikel 242 EG), , 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Begründungspflicht des Richters - Umfang, , 5. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Fumus boni iuris" - Zurückweisung des Antrags allein wegen fehlender Dringlichkeit - Auswirkungen im Rahmen eines Rechtsmittels, , (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2),

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